Nur weil es noch nicht
passiert ist, heißt es nicht,
dass es nie passieren kann.
Als unternehmerisch tätige Person ist es Ihre gesetzliche Aufgabe, Ihren Beschäftigten ein sicheres und gesundes Arbeiten zu ermöglichen.

Gemäß § 3 ArbSchG muss der Arbeitgeber eine geeignete Organisation aufbauen und entsprechende Vorkehrungen treffen, damit die Maßnahmen zum Arbeitsschutz durchgeführt und eingehalten werden können.

Mitarbeitende des Gewerbe-Aufsichtsamts und der Berufsgenossenschaften können unangemeldet in die Unternehmen kommen, um das Einhalten der Vorgaben zum Arbeits- und Unfallschutz zu überprüfen. Stellen sie Verstöße bei der Umsetzung der Schutzvorschriften fest, können Ihnen – je nach Schweregrad – Strafen von Bußgeldern bis hin zu Freiheitsentzug auferlegt werden.

So weit darf es nie kommen!

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